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   LG Darmstadt, 07.12.2016 - 5 T 582/15   

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LG Darmstadt, 07.12.2016 - 5 T 582/15 (https://dejure.org/2016,61647)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.12.2016 - 5 T 582/15 (https://dejure.org/2016,61647)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 5 T 582/15 (https://dejure.org/2016,61647)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11

    Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker

    Auszug aus LG Darmstadt, 07.12.2016 - 5 T 582/15
    (1) Das der Testamentsvollstreckung und der nicht befreiten Vorerbschaft unterliegende Vermögen in Höhe von 29.100,- EUR gehört allerdings grundsätzlich durchaus zum Vermögen der Betroffenen (siehe hierzu auch OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2015, Az. I-15 Wx 203/15, 15 Wx 203/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris).

    (3) Das Testament der verstorbenen Eltern der Betroffenen ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass es Verwaltungsanordnungen enthält, die eine Bezahlung der Vergütung eines Betreuers aus der Substanz oder den Erträgnissen des der Testamentsvollstreckung und den Beschränkungen der Vorerbschaft unterliegenden Vermögens ermöglichen, so dass sich ein Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker - etwa durch Einziehung einer entsprechenden Forderung gegenüber den Testamentsvollstrecker - durchsetzen ließe (siehe dazu BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris Rn. 22 ff.).

    Diese Anordnungen sind nach Auffassung der Kammer nicht dahingehend auszulegen, dass die Erträgnisse auch für eine etwaige Betreuervergütung herangezogen werden können (siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris Rn. 22 ff.).

    Eine solche Auslegung durch den Testamentsvollstrecker wäre im Übrigen jedenfalls als angemessen und vertretbar anzusehen (siehe dazu BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris Rn. 29).

  • OLG Köln, 14.09.2009 - 2 Wx 66/09

    Verwertbarkeit des ererbten Vermögens eines Betroffenen als nicht befreiter

    Auszug aus LG Darmstadt, 07.12.2016 - 5 T 582/15
    (1) Das der Testamentsvollstreckung und der nicht befreiten Vorerbschaft unterliegende Vermögen in Höhe von 29.100,- EUR gehört allerdings grundsätzlich durchaus zum Vermögen der Betroffenen (siehe hierzu auch OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2015, Az. I-15 Wx 203/15, 15 Wx 203/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris).

    (4) Das der Testamentsvollstreckung und den Beschränkungen der nicht befreiten Vorerbschaft unterliegende Vermögen ist damit - bis zu einer eventuellen Freigabe an die Betroffene, zu der der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Testaments allerdings nicht berechtigt oder verpflichtet ist - nicht in angemessener Zeit verwertbar und damit im Rahmen des § 1836c BGB nicht zu berücksichtigen (so auch OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 6).

    Hierbei ist auch nicht etwa das Vermögen auf dem Sparkonto als Schonvermögen anzusehen und damit der Betrag auf dem Eigengeldkonto als liquides, verwertbares Vermögen (so im Ergebnis auch OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 6).

  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 15 Wx 203/15

    Begriff des Vermögens i.S. von Vorbem. 1.1 GNotKG-KV

    Auszug aus LG Darmstadt, 07.12.2016 - 5 T 582/15
    (1) Das der Testamentsvollstreckung und der nicht befreiten Vorerbschaft unterliegende Vermögen in Höhe von 29.100,- EUR gehört allerdings grundsätzlich durchaus zum Vermögen der Betroffenen (siehe hierzu auch OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2015, Az. I-15 Wx 203/15, 15 Wx 203/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris).
  • OLG Hamm, 26.02.1999 - 29 U 130/97
    Auszug aus LG Darmstadt, 07.12.2016 - 5 T 582/15
    Auch wurden gegenüber der Sparkasse die Testamentsvollstreckung und deren Fortdauer offengelegt, so dass die Betroffene nicht selbst über das Konto verfügen konnte (anderer Sachverhalt: OLG Hamm, Urt. v. 26.02.1999, Az. 29 U 130/97, juris).
  • LG Heidelberg, 31.10.2018 - 4 O 131/18

    Anlage eines offenen Treuhandkontos durch Behindertentestaments-Vollstreckerin

    Eine solche gilt es jedenfalls für die Beklagte in jedem Fall zu verhindern (vgl. zur konkludenten Freigabe BGH, Beschl. v. 10.05.2017 - XII ZB 614/16, NJW 2017, 974, 975, der in Rn. 15 jedoch explizit offen lässt, ob die dortige Testamentsvollstreckerin durch die Eröffnung eines Kontos auf die Betroffene den angelegten Betrag im Sinne des § 2217 BGB freigegeben hat, sowie vorgehend LG Darmstadt, Beschl. v. 07.12.2016 - 5 T 582/15, BeckRS 2016, 122928, das die Freigabe aufgrund der konkreten Umstände des Falles verneint hat; der Entscheidung des LG Darmstadt lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers umgekehrt aber auch keinesfalls entnehmen, dass die von der dortigen Testamentsvollstreckerin gewählte Anlageform die einzig richtige Anlageform im Sinne des § 2216 Abs. 1 BGB darstelle; vgl. dazu auch die Anmerkung in NJW-Spezial 2017, 520).
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